https://www.kga.ch/wordpress/wp-content/uploads/2012/11/kga_statuten1.pdf: Statuten

Zweck der Gesellschaft

Art. 1

Die Knabengesellschaft Andeer hat den Zweck, eine nähere Verbindung unter der Jugend zu pflegen.

Art. 2

Die Gesellschaft bezweckt, die alten Bräuche zu wahren:

a) Jeder neueintretende Knabe ist verpflichtet, dreimal über den Vereinsbesen zu springen sowie

Lieder aus dem Liederbüchlein der Knabengesellschaft vorzusingen. Im Weiteren ist er

verpflichtet einen halben Liter Weisswein aus dem Vereinspokal so schnell wie möglich zu

trinken.

b) Jeweils nach der ordentlichen Generalversammlung sind die drei jüngsten eingetretenen

Knaben verpflichtet, mit dem Vereinsbesen die Dorfmädchen zur Abendunterhaltung einzuladen.

c) Jedes eingeladene Mädchen, welches gesinnt ist, sich an der Abendunterhaltung zu beteiligen,

ist verpflichtet, den Vereinsbesen mit einem farbigen Band zu schmücken, ansonsten muss sie

den Eintritt selbst bezahlen.

d) Die Knabengesellschaft geht an die Landsgemeinde und begleitet den Kreis-Präsidenten hin

und zurück.

e) Die Knabengesellschaft organisiert den Stephans-Ball, weitere Anlässe und Vereinsausflüge.

f) Im Weiteren werden auf Wunsch der Mitglieder Bergtouren durchgeführt, wobei auch die

Mädchen eingeladen werden können.

g) Die Knabengesellschaft führt auch den Samiklaus u.a. Veranstaltungen durch.

Art. 3

Mitglied kann jeder in Andeer, Pignia oder Clugin ansässige volksschulentlassene Knabe werden.

Ferner können auch Auswärtige aufgenommen werden, die in Andeer mindestens drei Jahre die

Volksschule besucht haben.

Art. 4

a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von Fr. 15.– zu bezahlen, sofern er das 30. Altersjahr

nicht überschritten wurde.

b) Jedes Mitglied bezahlt bei seinem Austritt sei es durch Heirat, Wegzug oder aus anderen

Gründen Fr. 15.–.

c) Zieht es jedoch ein Mitglied vor, der Gesellschaft eine Zuwendung in einer anderen Form zu

machen, so entfällt Absatz a), sofern der Mindestgegenwert von Absatz a) nicht unterschritten

wird.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 5

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, sowie

Anträge zu stellen.

Art. 6

Eine Wahl in den Vorstand muss jeder annehmen, der das 30. Altersjahr nicht überschritten hat, wenn

er nicht triftige Gründe dagegen hat. Als triftige Gründe gelten: längere Abwesenheit oder frühere

Vorstandstätigkeit.

Art. 7

Jedes Mitglied der Gesellschaft, welcher das 30. Altersjahr nicht überschritten hat, zahlt bei der

Teilnahme an Vereinsanlässen das festgesetzte Aufräumgeld. Bei der Mithilfe des Aufräumens wird

der Betrag zurückerstattet. Nicht zurückbezahltes Aufräumgeld bleibt in der Vereinskasse.

Art. 8

Der Vereinsjüngste bewahrt in ordentlicher Weise den Vereinsbesen auf.

Art. 9

Jedes Mitglied hat Anrecht auf ein Exemplar der vorliegenden Statuten. Versammlung

Art. 10

Die Gesellschaft versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal am 26. Dezember mit folgenden

Obliegenheiten:

a) Genehmigung der Jahresrechnung

b) Aufnahme neuer Mitglieder

c) Wahlen

d) Beratung wichtiger Tagesfragen

e) Beschlüsse über Änderungen der Statuten Der Vorstand hat bei wichtigen Traktanden

ausserordentliche Versammlungen einzuberufen.

Art. 11

Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung ist

ordnungsgemäss einberufen, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vorher mittels Anschlag am

Schwarzen Brett sowie durch eine Anzeige im Pöschtli erfolgt ist. Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit dem relativen Mehr gefasst. Wahlen und Abstimmungen

Art. 12

Die Gesellschaft kann in der Hauptversammlung in offener Abstimmung den Vorstand wählen, dem

die Leitung der Gesellschaft übertragen wird. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar,

jedoch nicht verpflichtet eine Wiederwahl anzunehmen. Zuerst ist der Präsident und dann die anderen

Vorstandsmitglieder zu wählen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht hat.

In weiteren Wahlgängen entscheidet das relative Mehr. Die Revisoren werden mit relativem

Handmehr gewählt.

Art. 13

Die Wahl des Vorstandes kann in offener Abstimmung erfolgen.

Organe

Art. 14

Organe der Gesellschaft sind:

a) Der Vorstand, bestehend aus:

§ Präsident

§ Aktuar, zugleich Vizepräsident

§ Kassier

b) zwei Rechnungsrevisoren

Art. 15

Der Vorstand hat die Vollziehung der Statuten und Vereinsbeschlüsse zu überwachen, sowie Angelegenheiten von geringer Tragweite zu besorgen und ist verpflichtet, vor jeder Versammlung die

betreffenden Traktanden oder diesbezügliche Angelegenheiten bekannt zu geben.

Art. 16

Der Präsident besorgt die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen und

leitet sie und sorgt in erster Linie für die Vollziehung der Beschlüsse. Er ist verpflichtet, die

Vereinsfahne aufzubewahren.

Art. 17

Der Aktuar, zugleich Vizepräsident, verzeichnet die gefassten Beschlüsse, Anträge und Anregungen in

ordentlicher Weise und führt das Mitgliederverzeichnis. Er ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, alte

Protokolle und Statuten aufzubewahren. Er liest in jeder Versammlung das Protokoll der

vorhergehenden Versammlung vor.

Art. 18

Der Kassier besorgt die Kasse, zieht die Jahresbeiträge, die Austrittsgelder sowie die übrigen

Einnahmen ein. Er besorgt die Auslagen und legt am Schluss jedes Jahres dem Vorstand zu Handen

der Gesellschaft Rechnung ab. Er hat die finanziellen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Der

Kassier ist verpflichtet, sämtliche Belege aufzubewahren und den Rechnungsrevisoren zur Prüfung

vorzulegen.

Art. 19

Die Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen jährlich auf den 26. Dezember und haben der

Versammlung darüber Bericht zu erstatten. Finanzwesen

Art. 20

Die Kasse erhält Zuflüsse aus:

c) Jahresbeiträgen von Mitgliedern (siehe Art. 4)

d) Austrittsbeiträgen (siehe Art. 4)

e) Aufräumgeld (siehe Art. 23)

f) Vereinsanlässen

g) Allfälligen Vergabungen

Wer das 30. Lebensjahr erfüllt hat, kann bei gutem Verhalten die Ehrenmitgliedschaft erlangen. Ihm

steht es frei, den Jahresbeitrag zu entrichten.

Art. 21

Wenn die Kasse einen entbehrlichen Überschuss aufweist, so wird dieser auf das bestehende Konto der

Graubündner Kantonalbank einbezahlt. Strafbestimmungen

Art. 22

Strafbestimmungen sind Obliegenheiten des Vorstandes.

Schlussbestimmungen

Art. 23

Betreffs Abänderung eines gefassten Beschlusses oder Durchführung einer Statutenrevision bedarf es

der Zustimmung des absoluten Mehrs. Für eine Statutenrevision ist das absolute Mehr an der Generalversammlung erforderlich.

Art. 24

Wenn 3/4 der Knabengesellschaft einverstanden sind, kann die Gesellschaft aufgelöst werden. Bei

Auflösung der Gesellschaft soll ein etwaiger Aktivsaldo einem zu bestimmenden gemeinnützigen

Zweck im Dorfe zugewendet werden.

Art. 25

Vorliegende Statuten treten am 26. Dezember 2005 in Kraft.

Art. 26

Vorliegende Statuten wurden von der Knabengesellschaft an der Versammlung vom 26. Dezember

2005 genehmigt.