Zweck der Gesellschaft
Art. 1
Die Knabengesellschaft Andeer hat den Zweck, eine nähere Verbindung unter der Jugend zu pflegen.
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt, die alten Bräuche zu wahren:
a) Jeder neueintretende Knabe ist verpflichtet, dreimal über den Vereinsbesen zu springen sowie
Lieder aus dem Liederbüchlein der Knabengesellschaft vorzusingen. Im Weiteren ist er
verpflichtet einen halben Liter Weisswein aus dem Vereinspokal so schnell wie möglich zu
trinken.
b) Jeweils nach der ordentlichen Generalversammlung sind die drei jüngsten eingetretenen
Knaben verpflichtet, mit dem Vereinsbesen die Dorfmädchen zur Abendunterhaltung einzuladen.
c) Jedes eingeladene Mädchen, welches gesinnt ist, sich an der Abendunterhaltung zu beteiligen,
ist verpflichtet, den Vereinsbesen mit einem farbigen Band zu schmücken, ansonsten muss sie
den Eintritt selbst bezahlen.
d) Die Knabengesellschaft geht an die Landsgemeinde und begleitet den Kreis-Präsidenten hin
und zurück.
e) Die Knabengesellschaft organisiert den Stephans-Ball, weitere Anlässe und Vereinsausflüge.
f) Im Weiteren werden auf Wunsch der Mitglieder Bergtouren durchgeführt, wobei auch die
Mädchen eingeladen werden können.
g) Die Knabengesellschaft führt auch den Samiklaus u.a. Veranstaltungen durch.
Art. 3
Mitglied kann jeder in Andeer, Pignia oder Clugin ansässige volksschulentlassene Knabe werden.
Ferner können auch Auswärtige aufgenommen werden, die in Andeer mindestens drei Jahre die
Volksschule besucht haben.
Art. 4
a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von Fr. 15.– zu bezahlen, sofern er das 30. Altersjahr
nicht überschritten wurde.
b) Jedes Mitglied bezahlt bei seinem Austritt sei es durch Heirat, Wegzug oder aus anderen
Gründen Fr. 15.–.
c) Zieht es jedoch ein Mitglied vor, der Gesellschaft eine Zuwendung in einer anderen Form zu
machen, so entfällt Absatz a), sofern der Mindestgegenwert von Absatz a) nicht unterschritten
wird.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 5
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, sowie
Anträge zu stellen.
Art. 6
Eine Wahl in den Vorstand muss jeder annehmen, der das 30. Altersjahr nicht überschritten hat, wenn
er nicht triftige Gründe dagegen hat. Als triftige Gründe gelten: längere Abwesenheit oder frühere
Vorstandstätigkeit.
Art. 7
Jedes Mitglied der Gesellschaft, welcher das 30. Altersjahr nicht überschritten hat, zahlt bei der
Teilnahme an Vereinsanlässen das festgesetzte Aufräumgeld. Bei der Mithilfe des Aufräumens wird
der Betrag zurückerstattet. Nicht zurückbezahltes Aufräumgeld bleibt in der Vereinskasse.
Art. 8
Der Vereinsjüngste bewahrt in ordentlicher Weise den Vereinsbesen auf.
Art. 9
Jedes Mitglied hat Anrecht auf ein Exemplar der vorliegenden Statuten. Versammlung
Art. 10
Die Gesellschaft versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal am 26. Dezember mit folgenden
Obliegenheiten:
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Aufnahme neuer Mitglieder
c) Wahlen
d) Beratung wichtiger Tagesfragen
e) Beschlüsse über Änderungen der Statuten Der Vorstand hat bei wichtigen Traktanden
ausserordentliche Versammlungen einzuberufen.
Art. 11
Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung ist
ordnungsgemäss einberufen, wenn die Einladung mindestens 10 Tage vorher mittels Anschlag am
Schwarzen Brett sowie durch eine Anzeige im Pöschtli erfolgt ist. Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit dem relativen Mehr gefasst. Wahlen und Abstimmungen
Art. 12
Die Gesellschaft kann in der Hauptversammlung in offener Abstimmung den Vorstand wählen, dem
die Leitung der Gesellschaft übertragen wird. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar,
jedoch nicht verpflichtet eine Wiederwahl anzunehmen. Zuerst ist der Präsident und dann die anderen
Vorstandsmitglieder zu wählen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht hat.
In weiteren Wahlgängen entscheidet das relative Mehr. Die Revisoren werden mit relativem
Handmehr gewählt.
Art. 13
Die Wahl des Vorstandes kann in offener Abstimmung erfolgen.
Organe
Art. 14
Organe der Gesellschaft sind:
a) Der Vorstand, bestehend aus:
§ Präsident
§ Aktuar, zugleich Vizepräsident
§ Kassier
b) zwei Rechnungsrevisoren
Art. 15
Der Vorstand hat die Vollziehung der Statuten und Vereinsbeschlüsse zu überwachen, sowie Angelegenheiten von geringer Tragweite zu besorgen und ist verpflichtet, vor jeder Versammlung die
betreffenden Traktanden oder diesbezügliche Angelegenheiten bekannt zu geben.
Art. 16
Der Präsident besorgt die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen und
leitet sie und sorgt in erster Linie für die Vollziehung der Beschlüsse. Er ist verpflichtet, die
Vereinsfahne aufzubewahren.
Art. 17
Der Aktuar, zugleich Vizepräsident, verzeichnet die gefassten Beschlüsse, Anträge und Anregungen in
ordentlicher Weise und führt das Mitgliederverzeichnis. Er ist verpflichtet, sämtliche Dokumente, alte
Protokolle und Statuten aufzubewahren. Er liest in jeder Versammlung das Protokoll der
vorhergehenden Versammlung vor.
Art. 18
Der Kassier besorgt die Kasse, zieht die Jahresbeiträge, die Austrittsgelder sowie die übrigen
Einnahmen ein. Er besorgt die Auslagen und legt am Schluss jedes Jahres dem Vorstand zu Handen
der Gesellschaft Rechnung ab. Er hat die finanziellen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Der
Kassier ist verpflichtet, sämtliche Belege aufzubewahren und den Rechnungsrevisoren zur Prüfung
vorzulegen.
Art. 19
Die Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen jährlich auf den 26. Dezember und haben der
Versammlung darüber Bericht zu erstatten. Finanzwesen
Art. 20
Die Kasse erhält Zuflüsse aus:
c) Jahresbeiträgen von Mitgliedern (siehe Art. 4)
d) Austrittsbeiträgen (siehe Art. 4)
e) Aufräumgeld (siehe Art. 23)
f) Vereinsanlässen
g) Allfälligen Vergabungen
Wer das 30. Lebensjahr erfüllt hat, kann bei gutem Verhalten die Ehrenmitgliedschaft erlangen. Ihm
steht es frei, den Jahresbeitrag zu entrichten.
Art. 21
Wenn die Kasse einen entbehrlichen Überschuss aufweist, so wird dieser auf das bestehende Konto der
Graubündner Kantonalbank einbezahlt. Strafbestimmungen
Art. 22
Strafbestimmungen sind Obliegenheiten des Vorstandes.
Schlussbestimmungen
Art. 23
Betreffs Abänderung eines gefassten Beschlusses oder Durchführung einer Statutenrevision bedarf es
der Zustimmung des absoluten Mehrs. Für eine Statutenrevision ist das absolute Mehr an der Generalversammlung erforderlich.
Art. 24
Wenn 3/4 der Knabengesellschaft einverstanden sind, kann die Gesellschaft aufgelöst werden. Bei
Auflösung der Gesellschaft soll ein etwaiger Aktivsaldo einem zu bestimmenden gemeinnützigen
Zweck im Dorfe zugewendet werden.
Art. 25
Vorliegende Statuten treten am 26. Dezember 2005 in Kraft.
Art. 26
Vorliegende Statuten wurden von der Knabengesellschaft an der Versammlung vom 26. Dezember
2005 genehmigt.